Bundeshundeverordnung (BHVO)

Vorschlag von

 

§ 1 Halten und Führen von Hunden

1. Zum Halten und Führen von Hunden über 40 cm und 15 kg ist ein Halte-Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes nötig. Diese Halte-Erlaubnis muss bei Anschaffung eines Hundes vorliegen. Der Züchter hat dies zu überprüfen.

1.1 Kriterien zur Erteilung einer Halte-Erlaubnis sind insbesondere:

- die persönliche Beurteilung des Hundehalters durch Vorlage eines Führungszeugnisses

- die Zuverlässigkeit des Hundehalters

- die Sachkunde des Hundehalters

- das Wohngebiet des Hundehalters. Im Innenstadtbereich soll ein vom Ordnungsamt festgelegtes Kontingent an Hunden auf Grund der mangelnden Freilaufmöglichkeiten nicht überschritten werden.

2. Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

3. Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

4. Hunde dürfen außerhalb eines befriedeten Besitztums nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, daß durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

5. Hunde dürfen grundsätzlich nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen, in öffentliche Badenanstalten, in Kirchen, in Schulen, in Kindergärten und in Krankenhäuser mitgenommen werden. Darüber hinaus bestehende Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 2 Hundezucht

1. Hundezucht darf nur mit staatlicher Zulassung erfolgen.

2. Diese Zulassung wird in Kooperation mit den anerkannten Hundeverbänden nur erfahrenen und sachkundigen Züchtern erteilt.

 

§ 3 Leinenpflicht

1. Hunde sind

- in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,

- bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

- in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch Schilder als Hundeauslaufgebiete gekennzeichnet sind

- in Fußgängerzonen

und

- in öffentlichen Verkehrsmitteln

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann.

 

§ 4 Gefährliche Hunde

1. Als gefährliche Hunde im Sinne der BHVO gelten Hunde, die

- wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,

- einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

- ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer Unterwerfubgsgestik gebissen haben

und

- auf Angriffslust beziehunsgweise über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale trainiert wurden.

2. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde

3. Zur Prüfung, ob es sich nach Absatz 1 um einen gefährlichen Hund handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen auf Kosten der Hundehlaterin oder des Hundehalters veranlassen.

4. Gefährliche Hunde müssen mit einer Tätowierung ( dem Buchstaben "G" ) gekennzeichnet werden.

5. Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder kenntlich zu machen.

 

§ 5 Führen gefährlicher Hunde

1. Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 6 Absatz 4 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

2. Gefährliche Hunde im Sinne des §3 BHVO müssen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.

3. Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten.

 

§ 6 Sonderregelungen

1. Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

2. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist insbesondere zu untersagen, wenn

- der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 6 Absatz 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,

- der Halter nicht den nach § 6 Absatz 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines Hundes besitzt

oder

- der Halter den nach der BHVO bestehenden Verpflichtungen oder Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.

3. Wenn ein Hund nach § 3 Absatz 1 auffällig wird, muss dies der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich unter Nachweis der Personalien des Halters sowie Angabe der Rasse und des Alters des Hundes angezeigt werden. Über die Anzeige erteilt die Behörde eine Bescheinigung.

4. Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde

- ein Führungszeugnis

- einen Nachweis seiner Sachkunde

- ein fachliches Gutachten über das Wesen seines Hundes

beizubringen.

5. Nach Vorlage und Prüfung der beizubringenden Unterlagen, wird die Halteerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von dem Hund eine weitere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

6. Die Halter, die wiederholt wegen der Vereunreinigung öffentlicher Plätze und Strassen durch ihren Hund angezeigt wurden, müssen ebenfalls den nach § 6 Absatz 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines Hundes ablegen.

 

§ 7 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis

1. Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

2. Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen

- einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen,

- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdschutzgesetz oder das Waffengesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

3. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die

- alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind

oder

- trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zum Führen eines Hundes nicht nachweisen.

4. Sachkundig im Sinne der BHVO ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, daß von diesem keine Verunreinigung öffentlicher Plätze und Straßen und keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- und Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

5. Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundbescheinigung erteilt.

 

§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden

1. Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Absatz 1 ist verboten.

2. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

3. Bei der Zucht von Hunden ist eine großtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.

§ 10 Ausnahmeregelungen

1. § 2 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Absatz 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

2. Die zuständige kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

3. Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der rettungsdienste und des Katastrophenschutzes.

4. § 1 Absatz 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen §1 Absatz 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält.

entgegen § 1Absatz 3 einem Hund nicht das vorgeschriebene Halsband anlegt

entgegen § 1 Absatz 4einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet

entgegen § 1 Absatz 5 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt

entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt

entgegen § 4 Absatz 1 einen gefährlichen Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt

entgegen § 4 Absatz 2 einen gefährlichen Hund nicht mit einem Maulkorb führt

entgegen einer Untersagung nach § 5 Absatz 2 einen gefährlichen Hund hält

entgegen § 5 Absatz 4 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt

entgegen § 6 Absatz 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten des Hundes nicht besitzt

entgegen § 7 Absatz 1 einen Hund abrichtet

entgegen § 7 Absatz 3 einen Hund auf Angriffslust oder über das ntürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet

entgegen § 7 Absatz 1 und 3 einen abgerichteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt